Wie unterscheiden sich Nutzungsanfragen im öffentlich-rechtlichen und im privaten Fernsehen?

Öffentlich-rechtliches Fernsehen

Aufgrund ihrer Pauschalverträge mit der VG Bild-Kunst verfügen die deutschen Rundfunkanstalten des öffentlich-rechtlichen Fernsehens über die Rechte, die sie für die Nutzung von Werken der bildenden Kunst im Rahmen ihrer Angebote benötigen. Nutzungsanfragen für konkrete Nutzungen müssen sie daher nicht stellen.

Siehe: „Welche Verträge hat die VG Bild-Kunst mit den deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten geschlossen?“


Privatfernsehen 

Anders ist es beim privaten Fernsehen: Hier hat die VG Bild-Kunst keine entsprechenden Pauschalverträge mit den Sendern abgeschlossen. Wollen die Sender ein Werk der bildenden Kunst in ihren Programmen nutzen, müssen sie sich vor der Nutzung um eine entsprechende Lizenzierung kümmern.

Für die Vergütungsberechnung wird der Tarif „Fernsehsendungen“ angewendet, über den sowohl die Rechte für die Sendung selbst als auch für die Bereitstellung in der sendereigenen Mediathek abgegolten werden. Dies ist nur dann nicht erforderlich, wenn der oder die Produzent*in des Films bereits die entsprechenden Rechte bei der VG Bild-Kunst eingeholt hat.

Siehe: „Was lizenziert die VG Bild-Kunst in Bezug auf Werknutzungen in deutschen Fernsehsendungen und Filmen?“

Weiterführende Dokumente

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