Was lizenziert die VG Bild-Kunst in Bezug auf Werknutzungen in deutschen Fernsehsendungen und Filmen?

Wenn ein Werk der bildenden Kunst in einem deutschen Film oder einem Fernsehbeitrag genutzt werden soll, der für das Fernsehen oder das Kino hergestellt wird, räumt die VG Bild-Kunst regelmäßig den Produzent*innen des Films alle wesentlichen Rechte ein, die für die spätere Auswertung des Films erforderlich sind.

Darunter fallen:

  • das Vorführungsrecht,
  • das Senderecht,
  • das Onlinerecht sowie
  • das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung.


Damit werden also die wesentlichen Auswertungsformen von audiovisuellen Inhalten im Kino, im Fernsehen, in Streaming-Diensten und als DVD abgedeckt. Daneben werden auch die ergänzenden Rechte zur Bewerbung des Films lizenziert. Den Umfang der eingeräumten Rechte stimmt die VG Bild-Kunst im Einzelfall mit den Produzent*innen ab, die hierfür fällige Vergütung richtet sich nach den einschlägigen Tarifen.

Filmproduzent*innen sollten eine entsprechende Nutzungsanfrage bei der VG Bild-Kunst so frühzeitig wie möglich stellen, damit ausreichend Zeit besteht, alle Fragen klären zu können.



Da die Produzent*innen in der Regel zwar den Film herstellen, aber die Nutzung durch Dritte erfolgt, zum Beispiel durch einen Fernsehsender oder einen Streaming-Dienst, erlaubt die VG Bild-Kunst den Produzent*innen, die Rechte, die sie an diese lizenziert hat, an Dritte für deren konkrete Nutzungen weiterzureichen. Diese Dritten benötigen dann also keine eigene Lizenz mehr von der VG Bild-Kunst.

Ausnahmen hiervon bestehen für bestimmte Nutzungen von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten oder von Weitersendediensten. ARD und ZDF beziehen ihre Rechte unmittelbar bar von der VG Bild-Kunst über eigene Verträge:„Welche Verträge hat die VG Bild-Kunst mit den deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten geschlossen?

Die Weitersendedienste werden von der GEMA lizenziert, die auch die VG Bild-Kunst vertritt.

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