Wann ist die Nutzung von Werken, die sich im sogenannten „öffentlichen Raum“ befinden, zulässig?
Es ist zulässig, ein Werk, das sich bleibend im öffentlichen Raum befindet, zweidimensional zu vervielfältigen (§ 59 Urheberrechtsgesetz (UrhG)). Dies schließt Nutzungen im Rahmen von Malerei, Grafik, Lichtbild oder Film zu jedem beliebigen Zweck (auch gewerblich) ein. Plastische Nachbildungen von Kunstwerken sind hingegen nicht gestattet. Die Ausnahmevorschrift gilt des Weiteren nicht für Kunstwerke, die nur vorübergehend, etwa im Rahmen einer Ausstellung, aufgestellt werden. Bei Bauwerken gilt die Ausnahme nur für Abbildungen der Außenseite, welche von öffentlichen Plätzen frei sichtbar ist.