Wann ist die Nutzung eines Werkes zur Bewerbung von öffentlichen Ausstellungen und Verkäufen zulässig?

Eine Werknutzung, die gesetzlich privilegiert wird, ist die Bewerbung von öffentlichen Ausstellungen oder dem öffentlichen Verkauf von Werken nach § 58 Urheberrechtsgesetz (UrhG). Zu diesem Zweck ist eine Nutzung von Abbildung der ausgestellten oder zum Verkauf stehenden Werke ohne vorherige Zustimmung und Vergütungspflicht zulässig. 

Diese Nutzungen sind allerdings ausschließlich so weit zulässig, als sie für die Bewerbung dieser Anknüpfungspunkte erforderlich sind. Wir haben hier sowohl eine zeitliche Begrenzung als auch eine inhaltliche. Da das Gesetz keine konkreten Vorgaben dazu macht, was erforderlich ist, wird ein gewisses Maß an Auslegung dieser Voraussetzung erforderlich. Wir haben diese in Abstimmung mit den jeweiligen Interessenverbänden der betroffenen Nutzergruppen gemeinsam definiert. Der Rahmen der zulässigen Nutzung wird in den jeweiligen Verträgen definiert. 

Adressat dieser Schranke sind allein die ausstellenden oder verkaufenden Institutionen. Dritte müssen entweder einer eigenen Schranke unterfallen (z. B. die Presse für die aktuelle Berichterstattung) oder für eine Wiedergabe in diesem Kontext eine Lizenz erwerben.

Beispiele für Nutzungen, die im Rahmen dieser Ausnahmeregel zulässig sind: 

die Präsentation von Werken in Anzeigen, Werbespots, Werbeprospekten, Katalogen, Einladungskarten, Faltblättern und auf Plakaten (bis max. Größe DIN A0, keine Verkaufsplakate) des*der Aussteller*in oder des*der Verkäufer*in, solange die Werke vollständig und unverändert gezeigt werden.

Eine solche Präsentation von Werken zu Werbezwecken ist auch im Internet, z. B. auf der Website des*der Aussteller*in oder des*der Verkäufer*in, möglich. Die genauen Voraussetzungen sind allerdings unterschiedlich. 

Achtung: Seit dem Inkrafttreten des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes (UrhWissG) zum 1. März 2018 unterliegt die Verbreitung von Werken der bildenden Künste in Ausstellungs- sowie Bestandskatalogen und Verzeichnissen der Sammlungsbestände von Museen umfassend dem neuen Vergütungsanspruch nach § 60h UrhG – die alte „Katalogbildfreiheit“ wurde von dieser Regelung abgelöst (siehe „Welche Besonderheiten gelten für Ausstellungskataloge von Museen?“). 

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