Welche Werke sind geschützt?

Welche Werke grundsätzlich Urheberrechtsschutz genießen können, bestimmt § 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG). Geschützt sind danach persönliche geistige Schöpfungen der dort aufgeführten Werkkategorien. Dazu gehören u. a. Werke der bildenden Kunst, einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst, Lichtbildwerke sowie Filmwerke. Liegt eine persönliche geistige Schöpfung vor, besteht der Urheberrechtsschutz per Gesetz; es bestehen keine Formerfordernisse (wie bspw. eine Registrierung oder amtliche Anerkennung des Werkes).

Daneben bestehen verschiedene Leistungsschutzrechte (zum Beispiel für Fotografien), unabhängig davon, ob das Kriterium der persönlichen geistigen Schöpfung erfüllt ist. Leistungsschutzrechte sind dem Urheberrecht verwandte Rechte. Sie umfassen Leistungen, die in Zusammenhang mit einem Werk stehen, aber nicht das Werk selbst hervorbringen.

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